13.03.2019, 11:00 Uhr

Für Osterfeuer gelten strenge Naturschutz-Auflagen

Überall in der Grafschaft Bentheim sieht man sie derzeit wieder wachsen: die Grünabfallberge, die im April als Osterfeuer abgebrannt werden sollen.

Wenn die Grünabfallreste wie hier in Hoogstede schon lange vor dem Abbrennen lagern, können sich dort Vögel und Kleinsäugetiere einnisten. Das Feuer ist für sie dann eine tödliche Falle. Deshalb müssen die Lager regelmäßig umgeschichtet werden.  Foto:privat

Wenn die Grünabfallreste wie hier in Hoogstede schon lange vor dem Abbrennen lagern, können sich dort Vögel und Kleinsäugetiere einnisten. Das Feuer ist für sie dann eine tödliche Falle. Deshalb müssen die Lager regelmäßig umgeschichtet werden. Foto:privat

Die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist gerade in diesem Jahr äußerst wichtig. Drei Faktoren können zum früheren Brüten von Vögeln führen: der milde Winter und das zeitige Frühjahr sowie der späte Zeitpunkt von Ostern. Dadurch ist es sehr wahrscheinlich, dass in bereits länger aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen Vögel, wie zum Beispiel der Zaunkönig, die Heckenbraunelle oder das Rotkehlchen brüten und sich dort schon Gelege oder sogar die ersten Jungvögel befinden.

Umso bedeutsamer ist es, dass sich die Veranstalter von Osterfeuern um die nötigen Schutzmaßnahmen kümmern. Ein Abbrennen von Holz- und Reisighaufen, in denen sich Nester befinden, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder bei Betroffenheit bestimmter Arten sogar eine Straftat dar.

Grundsätzlich ist ein Brauchtumsfeuer spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt unter Angabe von Datum und Ort schriftlich anzuzeigen. Eine Nachmeldung nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen. Die Behörde informiert die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bentheim, die zentrale Leitstelle und die örtliche Feuerwehr.

Das Osterfeuer, das nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden darf, stellt keine generelle Gelegenheit zur Entsorgung von Grünabfällen dar, auch wenn diese Abfälle zurzeit vermehrt anfallen. Die Symbolik eines Osterfeuers liegt auch nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer sehr großen Feuerstelle. Private Osterfeuer sind daher verboten (beispielsweise durch eingegrenzte Personenkreise wie Nachbarn oder Anwohner nur einer bestimmten Straße) und die für die Verbrennungen vorgesehenen Mengen sollten 150 Kubikmeter nicht übersteigen. Ein Brauchtumsfeuer darf nur an Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.

Auch bei Osterfeuern müssen die für jedermann unmittelbar geltenden natur- und artenschutzrechtlichen Gesetzesvorgaben beachtet werden. Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen mitsamt der Eier oder Jungvögel zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (maximal eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Bei einer früheren Anlieferung ist eine mindestens wöchentliche Umlagerung des Materials vorzunehmen.

Das Brennmaterial sollte zudem kurz vor dem Anzünden nochmals um- und aufgeschichtet werden. Neben den Vogelarten wird damit auch anderen Kleintieren wie Igel und Kaninchen die Gelegenheit gegeben, die aufgeschichteten Haufen noch vor dem Abbrennen zu verlassen, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, zum Beispiel werden im Brennmaterial Abfälle wie Altreifen, Plastik oder lackiertes Holz vorgefunden, ist das ein Fall für die untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diese wird dann entsprechend informiert. Weitere Informationen unter www.grafschaft-bentheim.de